Welche neuen Fahrerlaubnisklassen besitze ich mit meinem alten Führerschein Klasse 3 und welche Fahrzeuge (Kfz und Anhänger) darf ich damit fahren?

Der alte Führerschein Klasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Zügen bis zu 3 Achsen. Der 3-er Führerschein konnte bis Ende 1998 (mit Ausnahmen bis Mitte 1999) erworben werden. Ab 1999 gilt EU-weit ein neues Führerscheinrecht, das durch die Einführung von A-, B-, C- und D-Klassen teils einfacher, durch die Einführung zusätzlicher Anhängerklassen (E) jedoch komplizierter wurde.

Für Besitzer des alten 3-er Führerscheins gibt es eine Besitzstandsregelung, so dass diese nach wie vor die oben genannten Kfz bzw. Anhänger fahren dürfen.

Besitzstandsregelung für Führerscheinbesitzer der Klasse 3: Übertragen auf die neuen FE-Klassen bedeutet dies im einzelnen:

  • Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:
    Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:
    Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!
    Umfang der Klasse C1E:
    Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t
    Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg
    zul. Gesamtmasse Anhänger darf höchstens gleich oder kleiner sein als Leergewicht Zugfahrzeug

  • Nur auf Antrag kann auch die Klasse C/CE erteilt werden, allerdings mit Einschränkungen:
    Zugfahrzeug max. 7,5 t
    Achszahl im Zug maximal drei Achsen
    max. Gesamtgewicht des Zuges 18,5 t
    Wenn die Klasse C/ CE zusätzlich erteilt worden ist, steht folgende Codierungszahl im neuen (Scheckkarten-)Führerschein: CE = 79 (C1E>12000 kg, L 3) [zwischen "L" und der "3" steht ein Symbol das bedeutet "kleiner/ gleich"; die Zahl 3 bezieht sich auf die max. im Zug zu fahrende Achszahl] 

Die Gültigkeit der Klassen C1/ C1E und C/ CE:

Wenn auf Antrag auch die, wie oben geschildert, eingeschränkte Klasse C/ CE erteilt worden ist, dann ist nach neuem Recht ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten erforderlich. Diese muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden.

Gemäß dem Besitzstand nach altem Recht gilt für alte 3-er Führerscheine folgendes:

  • die neuen C1 bzw. C1E-Klassen unterliegen in diesem Falle keinerlei Befristung

  • wird die Klasse CE wie vorher beschrieben in eingeschränktem Umfange erteilt, dann muss die ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden

Einschluss weiterer Klassen:

Die alte Führerscheinklasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz der Klassen 4 und 5. Diese werden nach neuem Recht ersetzt durch die Klassen M und L.

M: Kleinkrafträder und Fahrzeuge mit Hubraum bis 50 cm³ und 45 km/h

L: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, im Anhängerbetrieb bis 25 km/h

Umtausch alter in neue (Scheckkarten-)Führerscheine:

Eine Umtauschpflicht gibt es nicht, die alten Führerscheine, einschließlich die der DDR, behalten ihre Gültigkeit. Wer allerdings auf Antrag auch die (eingeschränkte) Kl. C/ CE weiter behalten möchte, muss den alten Führerschein in den Scheckkartenführerschein umtauschen. 

Wir empfehlen, vor Reisen ins europäische Ausland die alten Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine umzutauschen, da die dortige Polizei mit den alten Führerschein-Klassen-Bezeichnungen  womöglich überfordert ist. Anlass für Missverständnisse und unnötige Streitereien wäre dann gegeben...

Quelle:

M. Schue, P. Glowalla, J. Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. Kirschbaum 2008


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